AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Fahrradverleih „Rhein Bike" der Geschenke & Wein am Markt Gmbh, Kronengasse 16, 56154 Boppard, Amtsgericht Koblenz, HRB 20614


1. Beginn und Dauer des Mietvertrags / Fahrzeugzustand / Berechtigungen / Geltungsbereich

Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien „Vermieter“ und „Mieter“ durch Annahme des Mietantrages des Mieters durch den Vermieter zustande. Dies erfolgt entweder online durch einen Klick auf den Button „jetzt kostenpflichtig buchen“ oder durch Unterschrift des Mietvertrags in unserem Geschäft in Boppard. Sämtliche im Mietantrag genannten Mieter werden Vertragspartner des Vermieters und haften gesamtschuldnerisch für die möglichen Ansprüche aus dem Mietvertrag.

Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

Das Mietverhältnis beginnt und endet grundsätzlich mit den im Mietantrag unter den Punkten „Mietbeginn“ und „Mietende“ genannten Daten und Zeiten. Der Beginn des Mietvertrags ist aufschiebend bedingt durch die Entrichtung der im Vertrag vereinbarten Erstmiete und einer eventuell vereinbarten Kaution. Vor Zahlung der Erstmiete und einer eventuell vereinbarten Kaution ist der Mieter nicht berechtigt, die Übergabe des Mietgegenstandes an sich selbst zu verlangen.

Der Mieter verpflichtet sich, das Leihrad mit Zubehör schonend und sachgemäß zu behandeln, als wäre es sein eigenes, sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierzu gehören z.B. die Kontrolle, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das

ordnungsgemäße Verschließen des Fahrzeugs nach dem Abstellen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Das Leihrad darf ausschließlich von den im Mietvertrag angegebenen Personen geführt werden. Eine Weiter- bzw. Untervermietung ist nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters gestattet.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf das Fahrzeug

  • nur im öffentlichen Straßenverkehr
  • nur auf ausgewiesenen Radwegen
  • nicht in Bike-Parks oder für Sprünge und Tricks
  • nicht zur gewerblichen Personenbeförderung
  • nicht zur Begehung von Straftaten

verwendet und genutzt werden.

2. Mietpreis / Fälligkeit / Zahlungskonditionen / Kaution / Zahlungsverzug

Für die Nutzung des Fahrzeugs während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis und die Kosten gemäß dem Mietvertrag an den Vermieter zu entrichten. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Zustellungskosten, etc.) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ist für den Mietzeitraum in voller Höhe zu entrichten. Erstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.

Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit in voller Höhe fällig. Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Kaution vor Mietbeginn in bar zu entrichten. Diese wird nach ordnungsgemäßer und schadenfreier Rückgabe des Mietgegenstandes dem Mieter zurückgezahlt.  Bei selbständiger Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb unserer Geschäftszeiten wird die Kaution frühestens am nächsten Werktag abgerechnet.

Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete bei der Zahlungsmethode Vorkasse / Überweisung länger als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 543 BGB.

3. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nur in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. derselben seines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche des Mieters sind nur im Rahmen der vorstehenden Bedingungen zu gewähren. Erhaltene Leistungen des Mieters sind im Falle der Unmöglichkeit zurückzugewähren.

4. Haftung des Mieters

Vom Mieter schuldhaft verursachte Schäden und Fahrzeugverlust durch Diebstahl trägt der Mieter selbst. Haftpflichtschäden hat der Mieter eigenverantwortlich abzusichern.  Regressansprüche des Haftpflichtversicherers der Geschenke & Wein am Markt GmbH gegenüber dem Kunden bleiben davon unberührt.

Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat.

Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden.

Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für

alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

5. Unfall / Entwendung / Anzeigepflichten

Nach einem Unfall mit Dritten oder Diebstahl hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden unverzüglich telefonisch unter der Nummer 06742-2678 beim Vermieter anzuzeigen. Bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter genügt es den Vermieter unverzüglich unter der Nummer 06742-2678 zu informieren.

6. Rückgabe des Mietgegenstandes

Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf und kann mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zu identischen Vertragsbedingungen verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt und noch kein Anschlussmietvertrag über das Mietobjekt geschlossen ist.

Der Mieter ist verpflichtet, das Leihrad nach Ablauf der Mietzeit am Übergabeort des Leihrades in demselben Zustand, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der normalen Abnutzung des Leihrades durch den vertragsgemäßen Gebrauch zu übergeben.

Nimmt bei einem durch den Mieter entstandenen Schaden der Vermieter die Schadensbeseitigung und Reparaturen selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so werden hiermit als angemessen die jeweiligen Selbstkosten – bestehend aus Material- und Lohnkosten - zur Verrechnung vereinbart.

7. Datenschutzklausel

Daten des Mieters werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von dem Vermieter oder durch diesen mit der Vermietung beauftragte Dritte erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung durch den Mieter.

8. Sonstige Bestimmungen / Vertragsübernahme / Gerichtsstand / Nebenabreden / salvatorische Klausel

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

Sofern eine Klausel dieses Vertrags ungültig oder nichtig sein sollte, tritt an deren Stelle die nach Auslegung der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrags die von den Parteien mutmaßlich gewählte Regelung, sollte eine solche nicht zu finden sein, ersatzweise die gesetzliche Regelung. Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt im übrigen nicht die Wirksamkeit des restlichen Vertrags.